§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Heimatverein Grüna e. V.“. Er hat seinen Sitz in der Ortschaft Grüna/Sa. und ist beim Vereinsregister des Amtgerichtes Chemnitz eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben
1) Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung des örtlichen und regionalen Brauchtums. Dabei sollen Neues und Überliefertes sinnvoll vereint, gepflegt und weiterentwickelt werden, damit die Kenntnis der Heimat, die Verbundenheit mit ihr und die Verantwortung für sie in der Bevölkerung geweckt, erhalten und gefördert werden.
2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
3) Entsprechend der Zielsetzung werden Arbeitskreise gebildet.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig.
3) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Dazu gehört auch die Verweigerung der Beitragszahlung trotz Mahnung.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages sowie Zahlungsweise und Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3) Über Härtefälle entscheidet der Vorstand.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Er tagt in der Regel einmal monatlich.
2) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins durch den Vorstand ist wie folgt geregelt: Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt; im übrigen vertreten den Verein der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam.
3) Der Vorstand ist zuständig für alle im Rahmen des normalen Geschäftsganges anfallenden Aufgaben. Dazu gehören:
4) Der Vorstand zieht die Leiter einzelner Arbeitskreise hinzu, wenn Anliegen zu besprechen sind, die diese Arbeitskreise insbesondere betreffen, oder wenn die Leiter es wünschen.
§ 9 Erweiterter Vorstand
1) Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gemäß § 8 und den Leitern der Arbeitskreise.
2) Der Erweiterte Vorstand ist zuständig für alle nicht im Rahmen des normalen Geschäftsganges anfallenden Aufgaben des Vereins, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung zugeordnet sind. Er hat beratende Funktion gegenüber dem Vorstand und wird von diesem über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten, Veranstaltungen und Vorhaben informiert sowie dazu angehört.
3) Der Erweiterte Vorstand regelt die Zusammenarbeit, Neugründung bzw. Aufhebung bestimmter Arbeitskreise. Er ergreift und fördert Initiativen hinsichtlich der Entwicklung des Vereins und des Vereinslebens. Ihm obliegen insbesondere die Erarbeitung des Jahresprogrammes sowie Vorschläge für die Besetzung der Leiter der Arbeitskreise.
4) Der Erweiterte Vorstand tagt mindestens einmal im Quartal. An dieser Sitzung kann jedes Vereinsmitglied als Zuhörer teilnehmen. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden in geeigneter Weise.
§ 10 Wahl des Vorstandes
1) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins und nur natürliche Personen werden.
2) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis die Nachfolger ordnungsgemäß bestellt sind.
3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied kommissarisch bestellen. Spätestens zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist durch eine Wahl die satzungsgemäße Besetzung des Vorstands wiederherzustellen. Gelingt dies nicht, ist die Auflösung des Vereins nach § 14 herbeizuführen.
4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in einer Mitgliederversammlung gemäß § 11. Wahlvorschläge sollen dem Vorstand bis eine Woche vor der Versammlung unterbreitet werden. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln entsprechend der zu übernehmenden Funktion gewählt. Die Wahl erfolgt offen durch Handzeichen, es sei denn, mindestens ein Wahlberechtigter beantragt geheime Abstimmung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Der Gewählte hat innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu bestätigen, dass er die Wahl annimmt.
§ 11 Mitgliederversammlung
1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
2) Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag beim Vorstand schriftlich eingegangen sein; über die entsprechende Änderung der Tagesordnung entscheidet der Vorstand.
3) Erst in der Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge können zugelassen werden, sofern die Mitgliederversammlung dies beschließt (Dringlichkeitsanträge). Dies gilt nicht für Anträge, die eine Satzungsänderung erstreben.
4) Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er muß sie einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes gefordert wird. Für die Einberufung gilt Abs. 1 Satz 2.
5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse insbesondere zu
6) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied genau eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht erlaubt.
7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 12 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.
§ 13 Rechnungsprüfer
Die von den Mitgliedern gewählten Rechnungsprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Rechnungsprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 14 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins aus vereinsinternen Gründen oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
2) Bei der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die anderen gemeinnützigen Vereine der Ortschaft Grüna. Es wird entsprechend deren Mitgliederstärke aufgeteilt und ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Vereinstätigkeit, zu verwenden.
3) Über die Aufteilung des Vereinsvermögens beschließt ebenfalls die Mitgliederversammlung analog Abs. 1. Die Durchführung der Aufteilung bedarf der Einwilligung des Finanzamtes.
4) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder über die Einsetzung eines anderen Liquidators.